Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Effektiver Steuersatz für jedes Steuerhoheitsgebiet und Steuererhöhungsbeträge für jede Geschäftseinheit (Nr. 3 Buchst. a)
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Nach § 76 Nr. 3 Buchst. a MinStG müssen im Mindeststeuer-Bericht die Informationen und Daten angegeben werden, die zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes und der Steuererhöhungsbeträge erforderlich sind. Diese Daten stammen hauptsächlich aus Teil 5 des Gesetzes. Zusätzlich sind jedoch weitere Angaben aus den Teilen 3, 4 sowie 6 bis 10 notwendig, um die Berechnungen vollständig durchführen zu können.
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Die Berechnung des effektiven Steuersatzes erfolgt für jedes Steuerhoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe angesiedelt ist. Staatenlose Geschäftseinheiten werden so behandelt, als ob sie das einzige Unternehmen in einem eigenen Steuerhoheitsgebiet wären. Die Steuererhöhungsbeiträge müssen individuell für jede Geschäftseinheit ermittelt werden.
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Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 MinStG wird der effektive Steuersatz durch die Division des Gesamtbetrags der angepassten erfassten Steuern durch den Mindeststeuer-Gesamtgewinn berechnet. Die Ermittlung dieser beiden Berechnungsgrößen ist aufgrund ihrer Komplexitä...