Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Erhöhung
a) Grundsätzliches
108
Die Ausführungen zu § 52 Abs. 5 Satz 1 MinStG gelten entsprechend (Rz. 99). Nur in Fällen, in denen der zukünftig anwendbare den bisher anwendbaren inländischen Steuersatz überschreitet, liegt ein Anwendungsfall des § 52 Abs. 5 Satz 1 MinStG vor.
b) Differenzierung nach unternehmensindividuellem Steuersatz
aa) Unternehmensindividueller Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus temporärer Differenzen unterschritt den Mindeststeuersatz
109
Lag der unternehmensindividuelle Steuersatz im voraussichtlichen Zeitpunkt des Abbaus der temporären Differenzen unterhalb des Mindeststeuersatzes, ist der latente Steueraufwand entsprechend den § 52 Abs. 1 bis 3 MinStG als eine vorgenommene Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 MinStG angesetzten Verbindlichkeit aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zu behandeln.
110
Eine Geschäftseinheit hat in Geschäftsjahr 01 einen Mindeststeuer-Gewinn i.H.v. 100 erzielt und eine latente Steuerschuld i.H.v. 10 verbucht (effektiver Steuersatz von 10 Prozent). In Geschäftsjahr 02 hebt das Steuerhoheitsgebiet seinen Steuersatz au...