Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Niedrig besteuerte Gesellschaft (Abs. 4)
27
Für Zwecke der Ergänzungssteuer in Teil 2 des Gesetzes wird eine Geschäftseinheit, der ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag zugerechnet wird, als niedrig besteuert behandelt.
28
Die zusätzliche Ergänzungssteuer kann somit auch in einem Jahr anfallen, für das das betroffene Land kein Niedrigsteuerland ist. Mit Abs. 4 wird sichergestellt, dass die Vorschriften in Teil 2 ordnungsgemäß auf die zusätzliche laufende Ergänzungssteuer auch in Jahren angewendet werden können, in denen der Sitz der Geschäftseinheit kein Niedrigsteuerland ist.