Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Das Verhältnis von § 71 MinStG zu anderen Vorschriften des MinStG stellt sich wie folgt dar:
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Verhältnis zu § 7 Abs. 36 MinStG:
Das Wahlrecht des § 71 MinStG steht nur Geschäftseinheiten zur Verfügung, die einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem i.S.v. § 7 Abs. 36 MinStG (vgl. § 7 MinStG Rz. 274 ff.) unterliegen.
Als zulässige Ausschüttungssteuersystem zählt demnach ein Körperschaftsteuersystem, das
eine Ertragsteuer beim Unternehmen vorsieht, die im Allgemeinen nur dann zu entrichten ist, wenn das Unternehmen Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet, eine fiktive Gewinnausschüttung unterstellt wird oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,
eine Steuer mindestens in Höhe des Mindeststeuersatzes vorsieht und
am oder vor dem in Kraft getreten ist.
Das zulässige Ausschüttungssteuersystem umfasst eine Körperschaftsteuer, die ausschließlich dem ausschüttenden Unternehmen auferlegt wird. Es umfasst keine Steuern, die auf Ebene der Anteilseigner auf Ausschüttungen erhoben werden, selbst wenn diese vom ausschüttenden Unternehmen einbehalten und abgeführt werden. Die deutsche Definition...