Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Bezugszeitraum (Abs. 5 Nr. 2)
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Der Bezugszeitraum ist in § 74 Abs. 5 Nr. 2 MinStG als der Zeitraum definiert, der mit dem ersten Tag des Bezugsjahres beginnt und mit dem letzten Tag des Geschäftsjahres endet, in dem die Eigenkapitalbeteiligung von einer der Unternehmensgruppe angehörenden Einheit gehalten wurde.
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Der Begriff Bezugszeitraum wird in § 74 Abs. 3 Satz 3 sowie in Nr. 4 Nr. 2 und 3 MinStG verwendet.
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Der Bezugszeitraum endet bei isolierter Betrachtung des § 74 Abs. 5 Nr. 2 MinStG erst, wenn keine Einheit der Unternehmensgruppe mehr eine Eigenkapitalbeteiligung an der Investmenteinheit hält, für die ein Antrag gem. § 74 MinStG gestellt wurde. Es reicht eine Mini-Beteiligung aus, damit der Bezugszeitraum nicht endet. Auch ist unerheblich, welche Einheit der Unternehmensgruppe die Beteiligung an der Investmenteinheit hält, d.h. Anlegerwechsel innerhalb der Unternehmensgruppe sind für den Bezugszeitraum irrelevant. Nach hier vertretener Auffassung ist der Bezugszeitraum faktisch auf drei Geschäftsjahre begrenzt bzw. nur für diesen Zeitraum relevant, da ein nicht ausgeschütteter Mindeststeuer-Gesamtgewinn dann zu einem Ergänzungssteuerbetrag führt (§ 74 Abs. 2 Nr. 3 MinStG). ...