Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 18 MinStG — Es handelt sich bei § 64 MinStG um eine Anpassungsvorschrift im Rahmen des § 18 MinStG zur Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag.
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§ 15 MinStG — § 64 Abs. 2 Nr. 2 MinStG ist eine Ergänzung zu § 15 Abs. 1 MinStG und bestätigt, dass die Regelungen zum sog. Push Down-Accounting des § 15 Abs. 1 MinStG auch im Rahmen von Beteiligungserwerben die zu einer Neuzuordnung einer Geschäftseinheit zu einer anderen Unternehmensgruppe anzuwenden sind, einschließlich der Ausnahme des § 15 Abs. 1 Satz 3 MinStG. Insofern korrespondieren die Bestimmungen in § 15 Abs. 1 MinStG und § 64 Abs. 2 Nr. 2 MinStG miteinander. Die so ermittelten Werte bilden dann die Grundlage für die Berechnung der aktiven und passiven latenten Steuern.
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§§ 59, 60 MinStG — Es handelt sich bei § 64 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 MinStG um leges sepciales zu §§ 59 und 60 MinStG. Sie stellen klar, dass für die Ermittlung des Substanzfreibetrags gem. § 58 MinStG die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten (§ 59 MinStG) und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte (§ 60 MinStG) nur anteilig zu berücksichtigen sind. Für die Lohnkosten i.S.d. § 59 MinStG ergibt sich dies intuitiv, da auch nur die Lohnkosten des jeweiligen Zugehörigkeitszeitraums durch die anteilige Ergebniszuordnung im Rahmen der jeweiligen Konzernabsch...