Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MinStG sind nicht fremdvergleichskonform ausgestaltete Veräußerungen, Übertragungen oder Überführungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebiets auf Ebene der beteiligten Geschäftseinheiten zu korrigieren, sofern diese zu einem mindeststeuerlich zu erfassenden Verlust führen. Eine solche Korrektur kann indes ausweislich der Gesetzesbegründung unterbleiben, wenn eine Korrektur dieser Geschäftsvorfälle nach Maßgabe von § 37 MinStG erfolgt, da die betreffenden Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebiets Teil eines Gruppenbesteuerungssystems sind.
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Soweit ein Fehler bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags eines vorangegangenen Geschäftsjahres korrigiert wird, der sich auf gruppeninterne Geschäftsvorfälle von Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe bezieht, ist dieser Fehler gem. § 18 Nr. 8 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 MinStG grundsätzlich für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zu berücksichtigen, auch wenn er aufgrund korrespondierender Korrekturen ohn...