Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Rechtsverordnung für Safe-Harbours (Abs. 4 Satz 2)
16
§ 99 Abs. 4 Satz 2 MinStG implementiert eine Öffnungsklausel für die Einführung von Safe-Harbour-Regelungen, wie sie in Art. 32 der MinStRL vorgesehen sind. Art. 32 der MinStRL verpflichtet EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen, die spezifische Regeln und Bedingungen für „maßgebliche internationale Abkommen über Safe-Harbour“ festlegen, auf die sich alle Mitgliedstaaten im Rahmen des Inclusive Framework on BEPS geeinigt haben. Diese Regeln und Bedingungen sollen Unternehmensgruppen, die unter die Mindestbesteuerungsrichtlinie fallen, die Möglichkeit bieten, in einem Steuerhoheitsgebiet eine oder mehrere Safe-Harbour-Optionen zu nutzen. Abs. 4 und Art. 32 zielen sonach darauf ab, international abgestimmte Verwaltungsvereinfachungen zeitnah und zielgerichtet auch für deutsche Einheiten umzusetzen, die unter das MinStG fallen.
17
Die OECD führte Verhandlungen zur detaillierteren Ausgestaltung dieser Safe-Harbours, die zwischen „transitional safe-harbours“ und „permanent safe-harbours“ unterschieden. Diese Verhandlungen endeten im Dezember 2023 ...