Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Internationale Organisationen (Abs. 1 Nr. 2)
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§ 5 Abs. 1 Nr. 2 MinStG dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 Buchst. a MinStRL und legt fest, dass internationale Organisationen nicht von der Mindestbesteuerung erfasst werden. Die Definition des Begriffs „internationale Organisation“ erfolgt nicht in Nr. 2, sondern findet sich in § 7 Abs. 17 MinStG (s. § 7 MinStG Rz. 101 ff.).