Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Antrag
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§ 35 MinStG ist eine Einkommensermittlungsnorm, die nur fakultativ zur Anwendung gelangt. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass einerseits der persönliche und sachliche Anwendungsbereich von § 35 MinStG erfüllt ist und andererseits das fünfjährige Wahlrecht vom zutreffenden Antragsteller wirksam beantragt wird.
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Die berichtspflichtige Geschäftseinheit ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 3 MinStG Antragsteller für die Inanspruchnahme des Wahlrechts. Berichtspflichtige Geschäftseinheit ist gem. § 7 Abs. 7 MinStG die Geschäftseinheit, die nach § 75 Abs. 1 MinStG zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts verpflichtet ist oder diesen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 MinStG einreicht (s. ausführlich § 7 MinStG Rz. 43 ff.). Berichtspflichtig ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 MinStG grundsätzlich jede nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit. Es besteht jedoch nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG die Option, dass der Mindeststeuer-Bericht nur durch eine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe übermittelt wird. Zur Ausnahme nach § 75 Abs. 2 MinStG s. § 75 MinStG Rz. 31 ff.
Die Ansässigkeit der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist unbeachtlich. Folglich kann der Antrag auch durch ein...