Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 60 Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte
(1) 1Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte entsprechen dem Buchwert folgender im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegener materieller Vermögenswerte:
1. Sachanlagevermögen,
2. natürlicher Ressourcen,
3. das Recht des Leasingnehmers zur Nutzung eines im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegenen materiellen Vermögenswertes und
4. einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen staatlichen Vereinbarung zur Nutzung unbeweglichen Vermögens oder natürlicher Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte einhergehen.
2Materielle Vermögenswerte werden anteilig berücksichtigt, soweit sie nicht mehr als 50 Prozent des Geschäftsjahres in demselben Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegen sind.
(2) 1Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach Absatz 1 sind nicht zu berücksichtigen:
1. die Buchwerte der zur Veräußerung sowie zu Finanzierungsleasing- oder Investitionszwecken gehaltenen Vermögenswerte, einschließlich Grund und Boden und Gebäuden sowie
2. die Buc...