Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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D. Rechtsverordnungen (Abs. 3)
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§ 99 Abs. 3 MinStG ermächtigt das BMF, mit Zustimmung des Bundesrates, über eine Rechtsverordnung Regelungen zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zu Aspekten des internationalen Informationsaustauschs im Zusammenhang mit dem Mindeststeuer-Bericht nach § 76 MinStG zu erlassen. § 76 MinStG definiert die Inhalte des Mindeststeuer-Berichts, entsprechend den Vorgaben des Art. 44 der MinStRL (s. dazu ausführlich § 76 MinStG). Das Inclusive Framework on BEPS hat hierzu bereits am Leitlinien zum GloBE-Information Return beschlossen, die von der OECD am veröffentlicht und im Jahr 2025 in zusammengefasster Form erneut herausgegeben wurden. Diese Ermächtigung in Abs. 3 ermöglicht es, diese OECD-Leitlinien national durch eine entsprechende Rechtsvorschrift umzusetzen.