Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionprimärrecht
8a
Werden nach § 49 Abs. 1 MinStG erfasste Steuern z.B. vom Stammhaus zur Betriebsstätte oder von der Mutter- zur Tochtergesellschaft zugerechnet, werden diese beim Stammhaus bzw. der Muttergesellschaft entsprechend gekürzt. Findet im Staat der Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft eine nationale Ergänzungssteuer Anwendung, welche die zusätzlichen Voraussetzungen des Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (§ 81 MinStG) erfüllt, bleibt die zugerechnete Steuer bei der Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft jedoch unberücksichtigt. Eine nationale Ergänzungssteuer ist nämlich nur dann eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer, wenn sie — vergleichbar mit § 92 MinStG — keine ausländischen Steuern nach Art. 4.3.2 (a) und (c) bis (e) GloBE-MV (entspricht § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 MinStG) berücksichtigt. Die damit eintretende doppelte Nichtberücksichtigung von Steuern begegnet im Fall einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unions- bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken.
8b
Fraglich ist, ob ein möglicher Verstoß durch § 49 Abs. 1 MinStG oder § 92 MinStG (bzw. der entsprechenden ausländischen Regelung) verurs...