Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Rechtsentwicklung
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In der Entwicklung der deutschen Regelung vom Diskussionsentwurf hin zum Referentenentwurf kam es beim Wortlaut von § 36 MinStG nur zu redaktionellen Anpassungen. Von Bedeutung war jedoch die S. 629 Anpassung in § 74 MinStG-RefE. War das Wahlrecht im Diskussionsentwurf in § 69 Abs. 2 MinStG-DiskE noch als fünfjähriges Wahlrecht ausgestaltet, so wurde es im Referentenentwurf als einjähriges Wahlrecht ausgestaltet. Dies entspricht Art. 3.2.6. GloBE-MV und Art. 16 Abs. 7 MinStRL.
In der Entwicklung vom Referentenentwurf hin zum Regierungsentwurf wurde der Wortlaut des Abs. 1 nochmals umfassend redaktionell angepasst.
Die Norm ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom in deutsches Recht umgesetzt. Die Vorschrift basiert auf Art. 16 Abs. 7 MinStRL. Die MinStRL ist nach Art. 58 am in Kraft getreten und hat bisher wie § 36 MinStG noch keine Änderung erfahren.