Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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Mit § 46 MinStG werden Art. 4.1.5 GloBE-MV und Art. 21 Abs. 5 MinStRL umgesetzt. Durch das Kapitel 2.7 der OECD-VWL Februar 2023 ergab sich für § 46 MinStG erheblicher Änderungsbedarf gegenüber den ursprünglich veröffentlichten GloBE-MV. Die Einführung des „Excess Negative Tax Expense Carry-forward“ ist ausschließlich den OECD-VWL zu entnehmen und nicht Gegenstand der GloBE-MV selbst.
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Auch Art. 21 Abs. 5 MinStRL beinhaltet lediglich die Umsetzung des Art. 4.1.5 GloBE-MV. Die EU-Kommission hat den Inhalt der OECD-VWL als kompatibel mit der verabschiedeten MinStRL begrüßt. Tatsächlich ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich — der Regelungskomplex des Mindeststeuerüberschussvortrags kann der MinStRL nicht einmal in Ansatzpunkten entnommen werden. Da § 46 Abs. 3 MinStG eine für die Steuerpflichtigen begünstigende Regelung ist, kommt eine unmittelbare Anwendbarkeit der MinStRL zu Lasten der Steuerpflichtigen jedoch nicht in Betracht. Mit einem Vertragsverletzungsverfahren ist dabei nicht zu rechnen, da die EU-Kommission die OECD-VWL Februar 2023 gerade als richtli...