Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Normenklarheit und Bestimmtheit
42
Der Grundsatz der Rechtssicherheit zählt zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Als solcher ist er auch von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht zu beachten. Ihm ist u.a. das Gebot der Normenklarheit zu entnehmen. Das gilt nach st. Rspr. des EuGH in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann . Solche S. 1564 Regelungen müssen „klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein“. Dies folgt gleichermaßen aus dem in Art. 52 Abs. 1 GrCh statuierten Gesetzesvorbehalt für die in der MinStRL angelegten Grundrechtseingriffe (Rz. 38). Denn darin mit verankert ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, der auch schon für sich genommen einen weiteren allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts bildet. Danach müssen es die gesetzlichen Besteuerungsregelungen „dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die Höhe der geschuldeten Steuer vorherzusehen und zu berechnen“ . Auch der EGMR hat damit übereinstimmend festgestellt, dass die mit dem Steuerzugriff verb...