Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Bilanzielle Behandlung nach HGB
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Nach dem deutschen Handelsrecht (HGB) besteht gem. § 249 Abs. 1 HGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB eine Passivierungspflicht für unmittelbare Neuzusagen, dh., wenn der Anspruchsberechtigte im Jahr 1987 oder später einen Rechtsanspruch erworben hat. Für sog. Altzusagen — dh., vor 1987 erteilte Zusagen — besteht ein Passivierungswahlrecht mit entsprechender Anhangangabe. Ebenso besteht für sämtliche mittelbare (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) und ähnliche Pensionsverpflichtungen ein Passivierungswahlrecht. Unabhängig des Durchführungsweges hat das Trägerunternehmen — nach deutschem Recht — für diese Verpflichtungen einzustehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Hierbei spricht man von der sog. Subsidiärhaftung oder Einstandspflicht für den Fall einer Insolvenz des externen Versorgungsträgers (s. Rz. 25). Dieser Fall kann eintreten, wenn der Versorgungsträger nicht mit ausreichender Finanzierung ausgestattet ist (sog. Versorgungslücke). Hieraus können sich somit — auch nach dem deutschen Handelsrecht — zu ...