Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Antrag
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Es handelt sich bei § 36 Abs. 1 Satz 1 MinStG um ein Wahlrecht im Rahmen der Einkommensermittlung nach §§ 15 ff. MinStG, das für das Geschäftsjahr gilt, für das es beantragt wird.
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Der Antragsteller ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 MinStG die berichtspflichtige Geschäftseinheit i.S.v. § 7 Abs. 7 MinStG (s. ausführlich § 7 MinStG Rz. 43 ff.). Die berichtspflichtige Geschäftseinheit kann sowohl im Inland als auch im Ausland belegen sein. Berichtspflichtige Geschäftseinheit ist nach den Vorgaben der § 75 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 MinStG die Einheit, die den Mindeststeuer-Bericht (für die Unternehmensgruppe) tatsächlich einreicht (s. ausführlich § 75 MinStG Rz. 23 ff.). Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 MinStG in Anspruch genommenen Wahlrechte im Mindeststeuer-Bericht gem. § 76 Nr. 4 MinStG aufzulisten.
S. 631
Folge der Antragstellung durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit ist, dass eine Divergenz zwischen dem Antragsteller und der Geschäftseinheit, die nach § 95 Abs. 1 MinStG die Mindeststeuer-Erklärung abzugeben hat, entstehen kann. Hierauf sollte bei der Bestimmung der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nach § 75 MinStG — soweit rechtlich zulässig — geachtet werden, so dass jeweils ...