Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Besteuerung mit nominalem Steuersatz von 15 % oder erwartungsgemäßer Steuerbelastung von 15 % (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b)
12
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG ist der Mindeststeuer-Gewinn zu kürzen, wenn die Dividende für einen Veranlagungszeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Unternehmensgruppe endet, der Besteuerung beim Dividendenempfänger unterliegt und (a) der Dividendenempfänger im Hinblick auf diese Dividende einem nominalen Steuersatz unterliegt, der min S. 1119 destens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder (b) nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Summe aus den angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und den Steuern, die der Empfänger in Bezug auf die Dividendenerträge gezahlt hat, mindestens dem Betrag entspricht, der sich ergibt, wenn man die Dividendenerträge mit dem Mindeststeuersatz multipliziert. Hierzu ist auf die Systematik des § 69 Abs. 1 Nr. 1 MinStG zu verweisen (vgl. § 69 MinStG Rz. 19 ff.).
13
In Satz 2 des § 70 Abs. 1 Nr. 1 MinStG findet sich eine Fiktion für Genossenschaftsdividenden einer Versorgungsgenossen...