Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Nicht begünstigter Gewinn i.S.d. § 66 Abs. 6 MinStG
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§ 66 Abs. 3 MinStG regelt die mindeststeuerliche Behandlung von nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten i.S.d. § 66 Abs. 6 MinStG bei der übertragenden und der übernehmenden Geschäftseinheit. Gemäß § 66 Abs. 6 MinStG ist für Zwecke der Abs. 3 bis 5 ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust ein besteuerter Gewinn oder Verlust der übertragenden Geschäftseinheit, der aus einer Mindeststeuer-Reorganisation resultiert.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass sich der besteuerte Gewinn, der zu einem nicht begünstigten Gewinn i.S.d. § 66 Abs. 6 MinStG führt, nach den lokalen Vorschriften des Belegenheitsstaates der übertragenden Geschäftseinheit bestimmt. Sehen die lokalen Steuervorschriften vor, dass eine Umwandlung ganz oder teilweise zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt, ist dieser steuerpflichtige Gewinn auch für Zwecke des MinStG als steuerpflichtig zu behandeln.
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Als Beispiel führt die Gesetzesbegründung sonstige Gegenleistungen, die neben der Gewährung neuer Anteile im Rahmen der § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG oder § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwStG gewährt werden, an. Dabei ist zu beachten, dass ein Überschrei...