Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 15 MinStG: § 15 MinStG definiert den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag. Weiterhin bestimmt er, dass der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust aus dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ermittelt wird, indem er u.a. um die in § 18 MinStG bezeichneten Beträge modifiziert wird. Insofern handelt es sich bei den §§ 15 und 18 MinStG um die beiden zentralen Normen zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts.
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Verhältnis zu § 19 MinStG: § 19 MinStG definiert den in § 18 Nr. 1 MinStG verwendeten Begriff des Gesamtsteueraufwands als einen Saldo aus erfassten Steuern nach § 45 MinStG, Steuern, die sich aus anerkannten Ergänzungssteuern ergeben, sowie unzulässigen erstattungsfähigen Anrechnungssteuern.
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Verhältnis zu § 20 MinStG: § 20 MinStG bestimmt die Ermittlung des nach § 18 Nr. 2 MinStG zu kürzenden Dividendenkürzungsbetrags. Demnach handelt es sich hierbei um Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen aus Eigenkapitalbeteiligungen, wenn eine Schachtel- oder Langzeitbeteiligung vorliegt. Nicht kürzungsfähig sind Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen aus Anteilen ...