Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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§ 18 des MinStG basiert im Wesentlichen auf Art. 16 der innerhalb der Europäischen Union zwingend umzusetzenden MinStRL. Entsprechend den Erwägungsgründen des Rates der Europäischen Union ist die EU-Richtlinie auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützt, insbesondere auf Art. 115 AEUV. Ziel der MinStRL ist es, die Vorgaben der GloBE-MV kohärent und koordiniert in der EU umzusetzen.
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Aufgrund der rechtlich gebotenen Umsetzung der MinStRL in nationales Recht kann eine Überprüfung anhand der Maßstäbe des deutschen Verfassungsrechts zunächst wohl dahingestellt bleiben. Insbesondere wurde die Vorschrift i.W. inhaltsgleich und folglich weder begünstigend noch benachteiligend in das deutsche Recht überführt (s. auch Ausführungen unter Rz. 11 ff.). Etwas anderes würde hingegen gelten, sofern sich im Zuge einer höchstrichterlichen Überprüfung durch den europäischen Gerichtshof herausstellen sollte, dass die Kompetenz, insbesondere Art. 115 AEUV, beim Erlass der MinStRL überschritten wurde. Zwar misst der ...