Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Widerruf (Abs. 2 Satz 3)
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§ 77 Abs. 2 Satz 3 MinStG legt fest, dass der Widerruf eines Wahlrechts ebenfalls für fünf Geschäftsjahre bindet. Widerruft die berichtspflichtige Geschäftseinheit eines der in Satz 1 genannten Wahlrechte, ist sie mithin für fünf Geschäftsjahre an der erneuten Ausübung gehindert. Der Widerruf des Wahlrechts bindet für fünf Geschäftsjahre beginnend mit dem Geschäftsjahr, das auf das Ende des Fünfjahreszeitraums folgt, für das das Wahlrecht nach Satz 1 letztmals in Anspruch genommen wurde. Eine spezielle Regelung betrifft den Widerruf von Wahlrechten, die im Zusammenhang mit Eigenkapitalbeteiligungen stehen und zur Verlustberücksichtigung geführt haben, wie in § 39 Abs. 3 MinStG beschrieben.
Die OECD beabsichtigt noch die Herausgabe von weiteren Leitlinien zu der Frage, inwieweit eine Wahl- oder Widerrufsfrist weiterläuft, wenn ein Unternehmen einer multinationalen Gruppe beitritt oder diese verlässt.