Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Einlagenrückgewähr
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Der Begriff „Einlagenrückgewähr“ wird nur in § 29 MinStG verwendet und im MinStG auch nicht definiert, so dass auch hier auf die Definition nach nationalem Steuerrecht zurückzugreifen ist. Die Legaldefinition der Einlagenrückgewähr findet sich in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG:
„Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6, diese mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).“
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Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto werden nach deutschem Recht auf Ebene des Empfängers, also des Gesellschafters oder Inhabers einer Beteiligung, als nicht steuerbar behandelt, soweit diese die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht übersteigen. Sie mindern stattdessen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Auch handelsrechtlich wirkt sich eine Einlagenrückgewähr nicht ergebniswirksam aus. Folglich hat eine Einlagenrückgewähr ...