Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Folgeproblem: Strukturelles Vollzugsdefizit (Abs. 1 Satz 6)
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Aus der Unmöglichkeit folgt die Frage, ob sich ein strukturelles Vollzugsdefizit der Mindestbesteuerung ergibt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich, dass ein Steuergesetz die Steuerpflichtigen sowohl rechtlich als auch tatsächlich gleich belasten muss. Der Gesetzgeber hat im Sinne der steuerlichen Lastengleichheit die Besteuerungstatbestände und die zugrunde liegenden Erhebungsregelungen aufeinander abzustimmen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Gesetzgeber sein angestrebtes Ziel erreicht und auch vereinzelte Vollzugsmängel sind unschädlich. Vielmehr muss die Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungsgegenstand strukturell gegenläufig und der Besteuerungsanspruch so weitestgehend nicht durchsetzbar sein.
Dieses Problem besteht v.a. hinsichtlich der Anwendung der Sekundärergänzungssteuer (s.o. Rz. 25). Ob die Regelung dauerhaft durchgesetzt wird, ist mehr als fraglich. Damit besteht insbesondere eine strukturelle Ungleichbehandlung zwischen Gesellschaften mit der Konzernmutter in Deutschland...