Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Rechtsfolge von Abs. 1 Satz 1: Getrennte Ermittlung des effektiven Steuersatzes
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Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 erfüllt, ist der effektive Steuersatz der Investmenteinheit getrennt von dem effektiven Steuersatz der (übrigen) Unternehmensgruppe nach der folgenden Formel vorzunehmen:
S. 1157
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Die Ermittlung der angepassten erfassten Steuern (Zähler der o.g. Formel) ist in § 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MinStG geregelt (Rz. 49 bis 64). Der der Unternehmensgruppe zuzurechnende Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit (Nenner der o.g. Formel) gem. § 72 Abs. 1 Satz 4 MinStG ermittelt (Rz. 65 bis 72).