Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Dreijahresfrist
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Der in § 52 Abs. 6 MinStG vorgesehene Zahlungshorizont entspricht dem dreijährigen Prognosezeitraum des § 48 Satz 1 Nr. 5 MinStG. Erfolgt die Entrichtung des Steueraufwands außerhalb des ursprünglich für Zwecke des § 48 Satz 1 Nr. 5 MinStG prognostizierten Zeitraums, erfolgt eine „rückwirkende Kürzung“ nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 MinStG.
An die Entrichtung des laufenden Steueraufwands werden damit strengere zeitliche Anforderungen gestellt, als § 50a Abs. 1 MinStG i.d.F. MinStAnpG dies für die Nachversteuerung latenter Steuerschulden vorsieht (dort Fünfjahresfrist).