Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Antrag
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Das fünfjährige Wahlrecht nach § 37 MinStG ist antragsgebunden auszuüben. Die Anwendung der Vorschrift ist somit — vorbehaltlich des Vorliegen der persönlichen und sachlichen Tatbestandsvoraussetzungen — vom zutreffenden Antragsteller wirksam zu beantragen.
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Der Antrag auf Inanspruchnahme des Wahlrechts ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 und Abs. 3 MinStG von der berichtspflichtigen Geschäftseinheit zu stellen. Die Ausführungen zur berichtspflichtigen Geschäftseinheit als Antragsteller und der Divergenz zur steuererklärungspflichtigen Geschäftseinheit in § 35 MinStG Rz. 17 gelten entsprechend.
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Der Antrag ist nach § 77 Abs. 3 MinStG gegenüber der für die berichtspflichtige Geschäftseinheit zuständigen Finanzbehörde als Inhaltsadressat abzugeben. Die zuständige Finanzbehörde kann daher entsprechend der Belegenheit der berichtspflichtigen Geschäftseinheit im In- oder Ausland liegen. Die Zuständigkeit für eine inländische, berichtspflichtige Geschäftseinheit ist in § 96 MinStG abschließend geregelt (s. ausführlich § 96 MinStG Rz. 1 ff.).
Die Zuständigkeit für die Mindeststeuer-Erklärung und die Zuständig...