Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Betriebsstätten (Abs. 3 Satz 2)
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Betriebsstätten sind gem. § 4 Abs. 2 MinStG eigenständige Geschäftseinheiten. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 MinStG sind einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte für Zwecke des § 12 MinStG diejenigen materiellen Vermögenswerte zuzuordnen, die in der separaten Ergebnisrechnung dieser Betriebsstätte i.S.d. § 42 Abs. 1—2 MinStG enthalten sind; hinsichtlich der Zuordnung der materiellen Vermögenswerte zu den Betriebsstätten einer transparenten Einheit ist § 13 Abs. 1 MinStG zu beachten. Die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, werden für den Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht mehr berücksichtigt.