Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Anwendungsbereich
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Die Sonderregeln des § 85 Abs. 4 MinStG beziehen sich dem Wortlaut nach auf jegliche Investmenteinheiten i.S.d. § 7 Abs. 18 MinStG. Dies sind Investmentvehikel i.S.d. § 7 Abs. 19 MinStG oder Immobilieninvestmentvehikel i.S.d. § 7 Abs. 15 MinStG. Vom Begriff der Investmenteinheit mit umfasst sind diese beiden Kategorien für die Zwecke des § 85 Abs. 4 MinStG gemäß dessen Satz 6 auch dann, wenn es sich bei ihnen um eine Versicherungsinvestmenteinheit i.S.d. § 7 Abs. 34 MinStG handelt. Für eine ausführliche Erörterung des Begriffs der Investmenteinheit s. § 7 MinStG Rz. 259 ff.
Faktisch ist der Anwendungsbereich auf intransparente Investmenteinheiten begrenzt, die nicht oberste Muttergesellschaft sind. Falls nämlich die Investmenteinheit nach § 4 Abs. 3 MinStG als oberste Muttergesellschaft zu qualifizieren ist, zählt sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6 MinStG zu den ausgeschlossenen Einheiten, auf die gem. § 1 Abs. 4 MinStG das Mindeststeuergesetz insgesamt keine Anwendung findet. Transparente Investmenteinheiten wiederum, die nicht oberste Muttergesellschaft sind, gelten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 MinStG als staatenlose Einheiten. Sie sind dann gem. § 86 Nr. 1 MinStG vom CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen (s. § 86 MinStG Rz. 11 f.). Die Begrenzung des Anwendungsbereic...