Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Personengesellschaften/Partenreedereien
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Bei Personengesellschaften und Partenreedereien obliegt die Führung der Tagesgeschäfte den zur Vertretung befugten Personen, nicht notwendigerweise den Mitgesellschaftern bzw. Mitreedern. Während Maßnahmen der strategischen Geschäftsleitung regelmäßig den Inhabern vorbehalten sind, kann die kaufmännische Geschäftsleitung sich daher in den Geschäftsräumen des Managers oder Vertrags- bzw. Korrespondentreeders (§ 492 HGB) befinden. Die in der dt. Praxis zahlreichen Einschiffsgesellschaften in der Rechtsform der KG haben ihren Ort der kaufmännischen Geschäftsleitung daher regelmäßig nicht dort, wo der Komplementär bzw. dessen Geschäftsführer die (ihm verbleibenden) Entscheidungen trifft, sondern in den Geschäftsräumen des in- oder ausländischen Managers bzw. Vertragsreeders, dem im Wesentlichen die typischen Aufgaben des Korrespondentreeders i.S.d. § 493 Abs. 2 HGB a.F. (in der vor dem geltenden Fassung) übertragen wurden.