Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Steuern, die in Bezug auf das Eigenkapital oder partiell vom Einkommen und Ertrag und auf das Eigenkapital der Geschäftseinheit erhoben werden (Abs. 1 Nr. 4)
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Abs. 1 Nr. 4 komplettiert den Katalog erfasster Steuern durch Berücksichtigung von Steuern, die entweder ausschließlich auf das Eigenkapital der GE erhoben werden oder deren Bemessungsgrundlage, gewissermaßen als „Mischform“, zum Teil das Einkommen bzw. der Ertrag und zum Teil das Eigenkapital der GE darstellen. Im Vergleich zu den in den ersten drei Nummern des Abs. 1, welche sich ausschließlich an Einkommens- bzw. Ertragsgrößen der GE als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung orientieren, stellt Nr. 4 durch die Einbeziehung der „Bestandsgröße“ Eigenkapital auf den ersten Blick einen Fremdkörper dar.
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Aus systematischer Sicht erscheint die Einbeziehung derartiger Steuern dennoch folgerichtig, da das Eigenkapital zumindest zum Teil aus thesaurierten Gewinnen oder in früheren Jahren ausgeschütteten Gewinnen, welche mittels Eigenkapitalerhöhungen reinvestiert wurden, bestehen kann. Zudem stellen Steuern auf das Eigenkapital in manchen ...