Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Vergleich der entrichteten erfassten Steuern (Abs. 4 Nr. 2 Satz 1)
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§ 6 Abs. 4 Nr. 2 MinStG behandelt den Umgang mit Ansässigkeitskonflikten, wenn kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den betroffenen Steuerhoheitsgebieten in Kraft ist oder in den Sonderfällen des § 6 Abs. 4 Nr. 1 MinStG (vgl. Rz. 64). § 6 Abs. 4 Nr. 2 MinStG sieht in diesen Konstellationen eine strikte Rangfolge vor, nach der in den vorgenannten Fällen der Ansässigkeitskonflikt zu lösen ist.
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Vorrangig ist die Geschäftseinheit entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 MinStG in solch einem Fall in demjenigen Staat belegen, indem sie den höheren Betrag der erfassten Steuern (vgl. § 45 MinStG Rz. 1 ff.) für das betrachtete Geschäftsjahr entrichtet hat, wobei die gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung entrichteten Steuern unberücksichtigt bleiben. Da der Betrag der erfassten Steuern maßgeblich ist, werden für die Ermittlung desjenigen neben den Steuern aus einer Hinzurechnungsbesteuerung auch Pillar 2 Steuern (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 MinStG), unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG) sowie bestimmte Steuern von Versicherungseinheiten (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 MinStG) ausgenommen (vgl. § 45 MinStG Rz. 63a ff.).
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Auch gilt nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 MinStG, dass...