Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vorteilhaftigkeit des Wahlrechtsausübung
234
Die Ausübung des Wahlrechts führt in Geschäftsjahren, in denen latente Steueraufwendungen entstehen und in der Rechnungslegung auszuweisen sind, zu einer Reduzierung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern (§ 50 Abs. 1 MinStG) und einer Reduzierung des effektiven Steuersatzes (§ 53 Abs. 1 MinStG). Dadurch kann es zur Entstehung eines Steuererhöhungsbetrages kommen. Der entscheidende Vorteil dieser Methode begründet sich indessen durch den Wegfall einer hohen administrativen Zusatzbelastung, die mit der Ermittlung des Nachbesteuerungsbetrages (§ 50a MinStG) einhergeht.
235
Nimmt man hingegen das Wahlrecht nicht in Anspruch, ist eine systematische Verfolgung von passiven latenten Steuern erforderlich und ein Nachbesteuerungsbetrag (§ 50a Abs. 1 MinStG) zu bestimmen. Geschäftseinheiten, die die latenten Steuern auf der Ebene von Bilanzposten ermitteln, haben den Nachbesteuerungsbetrag anhand der Summenmethode (FIFO-Methode) oder Differenzmethode (LIFO-Methode) zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Rechtsanwender die Voraussetzungen zur Anwendung der Summenmethode (FIFO-Methode) nicht ...