Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Oberste Muttergesellschaft oder beauftragte Geschäftseinheit (Abs. 2 Nr. 1)
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Nach Abs. 2 kann die Abgabeverpflichtung einer nach § 1 MinStG steuerpflichtigen Geschäftseinheit auch dann entfallen, wenn eine nicht im Inland belegene und damit nicht nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe den Mindeststeuer-Bericht abgibt.
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Die Abgabepflicht nach § 75 Abs. 2 Satz 1 MinStG entfällt, wenn der Mindeststeuer-Bericht entweder a) von der obersten Muttergesellschaft im Ausland oder b) einer von ihr beauftragten ausländischen Geschäftseinheit in ihrem jeweiligen Belegenheitsstaat eingereicht wurde. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für das betreffende Geschäftsjahr zwischen dem (ausländischen) Belegenheitsstaat und Deutschland eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung zum automatischen Austausch von jenen Berichten besteht oder der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (s. dazu Abs. 2 Nr. 2).
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Diese Regelung soll letztlich vermeiden, dass die gleichen Mindeststeuer-Berichte in jedem Staat (separat) eingereicht werden müssen, wenn diese durch die zuständigen Behörden auch ...