Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Anpassungspflicht bei erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen (Abs. 10 Satz 2)
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Im Falle einer erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkung sieht § 7 Abs. 10 Satz 2 MinStG vor, dass die buchmäßige Behandlung eines Postens oder Geschäftsvorfalls nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst werden muss, dass sie im Einklang mit den GloBE-MV der Behandlung entspricht, die nach internationalen Rechnungslegungsstandards für diesen Posten oder Geschäftsvorfall vorgesehen ist. Eine Korrektur ist dabei für jeden Geschäftsvorfall oder Posten in vollem Umfang nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard durchzuführen und nicht nur eine Gesamtanpassung i.H.v. € 75. Mio. vorzunehmen. Ziel der Anpassung ist es die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sichern und mögliche Unterschiede durch verschiedene Rechnungslegungsstandards zu verhindern.