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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

I. Ergänzungssteuersatz (Abs. 3 Satz 1 und Sätze 3 und 4)

63

Abs. 3 definiert die Begriffe Ergänzungssteuersatz sowie bereinigter Mindeststeuer-Gesamtgewinn und sieht eine Begrenzung des Ergänzungssteuersatzes auf 15 % vor.

64

Der Ergänzungssteuersatz für ein Land entspricht der Überschreitung des Mindestsatzes gegenüber dem effektiven Steuersatz (ETR) in Prozentpunkten, der nach § 53 MinStG für das Land für das Ge S. 995 schäftsjahr ermittelt wurde. Nimmt man z.B. an, dass die ETR in einem Land 8,18 % beträgt, so ist der Prozentsatz der Aufstockungssteuer gleich 6,82 % (= 15 − 8,18).

65

Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und beläuft sich rechnerisch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null (Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern gem. § 54 Satz 3 MinStG mit null anzusetzen. Der Negativbetrag nach § 46 Abs. 3 und 4 MinStG auch ohne einen entsprechenden Antrag in die nachfolgenden Jahre vorzutragen; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem Negativbetrag, § 54 Abs. 3 Satz 4 MinStG.

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