Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Anlaufhemmung (Abs. 2)
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Abs. 2 enthält eine Anlaufhemmung für die Frist nach Abs. 1 Nr. 2 (Aufforderung). Werden der zuständigen Finanzbehörde die Gründe, die die Anspruchsberechtigung beeinträchtigen können, erst nach Eingang des Mindeststeuer-Berichts bei der zuständigen Finanzbehörde bekannt, beginnt die 36-Monats-Frist nach Abs. 1 Nr. 2 erst ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung.