Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Rechtsfolge: Anwendung der Realisationsmethode
27
Die Rechtsfolge des Wahlrechts ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 MinStG, dass die von der Vorschrift erfassten Vermögenswerte und Schulden mit dem nach § 35 Abs. 2 MinStG zu bestimmenden maßgeblichen Buchwert (s. Rz. 32 ff.) für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG anzusetzen sind. Dieser Ansatz mit dem maßgeblichen Buchwert nach § 35 Abs. 2 MinStG wird in § 35 Abs. 1 Satz 1 MinStG als Realisationsmethode legal definiert. Es handelt sich folglich nicht um eine Übernahme der Realisationsmethode nach dem einschlägigen Rechnungslegungsstandard (z.B. HGB, IFRS). Denn dies hätte eine entsprechende bzw. abweichende gesetzliche Regelung vorausgesetzt.
28
Aus der Ausübung des Wahlrechts nach § 35 Abs. 1 MinStG resultiert ein eigenständiger mindeststeuerlicher Buchwert im Sinne von § 50a Abs. 1 Satz 1 MinStG für die erfassten Vermögenswerte und S. 616 Schulden, der über den Zeitraum der Inanspruchnahme des Wahlrechts fortzuentwickeln ist. Dies macht eine mindeststeuerliche Schattenbuchhaltung für die Unternehmensgruppe erforderlich.
29
Die Anwendung der (mindeststeuerlichen) Realisationsmethode anstelle des Ansatz...