Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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Die Regelungen zur Nachversteuerung von passiven latenten Steuern waren in Art. 22 Abs. 7, die Ausnahmen hierzu in Abs. 8 der MinStRL angelegt. Diese Vorgaben basierten auf Art. 4.4.4 sowie Art. 4.4.5 der GloBE-MV. Die Implementierung in nationales Recht erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (kurz: „MinStG“). Zunächst fanden sich die Bestimmungen in § 50 Abs. 4 MinStG (Nachversteuerung von passiven latenten Steuern) sowie in § 50 Abs. 5 MinStG (Ausnahmen).
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Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (MinStAnpG) wurde durch Art. 1 „Änderung des Mindeststeuergesetzes“ das MinStG an sich zwischenzeitlich geänderte Vorgaben der OECD angepasst. Unter anderem wurde die bis zu diesem Zeitpunkt in § 50 Abs. 4 und Abs. 5 MinStG enthaltenen Bestimmungen in § 50a MinStG überführt. Zudem setzt § 50a MinStG die Anforderungen von Art. „1. DTL recapture“ der OECD-VWL Juni 2024 in nationales Recht um.
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Die in § 50a MinStG enthaltenen Regelungen stehen in Einklang mit den Anforderungen de...