Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Beitritts- oder Austrittsfall
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Seinem Wortlaut nach findet § 65 MinStG nur Anwendung, wenn es sich um einen Beitritts- bzw. Austrittsfall handelt. Wann ein solcher erfasster Beitritts- oder Austrittsfall vorliegt, bestimmt sich nach der Definition in § 64 Abs. 3 MinStG. Demnach ist unter einer beitretenden Geschäftseinheit eine Geschäftseinheit zu verstehen, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit in einem Geschäftsjahr einer Unternehmensgruppe angehört S. 1059 (gem. § 64 Abs. 3 Satz 1 MinStG). Eine austretende Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die infolge einer Übertragung der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an dieser Geschäftseinheit nicht mehr der Unternehmensgruppe angehört (§ 64 Abs. 3 Satz 3 MinStG). Aufgrund dieser Definition greift § 65 MinStG nicht für Übertragungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. Unter Berücksichtigung der Rz. 24 sind u.E. jedoch auch Aufstockungen von bereits bestehenden Kontrollbeteiligungen, die die Voraussetzungen erfüllen, von der Anwendung des § 65 MinStG erfasst.