Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die Regelungen zur Nachversteuerung latenter Steuerschulden (§ 50a MinStG) sind eingebettet und stehen in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen der Behandlung von latenten Steuern (§ 50 MinStG). Die Anwendung der Nachversteuerungsregelungen setzt voraus, dass ein latenter Steueraufwand im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern berücksichtigt wurde. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung bilden die „im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern“ (§ 50 MinStG Rz. 15). Datengrundlage bilden somit die handelsrechtlichen Reporting Package erfassten latenten Steuern, die sich unter Anwendung des anzuwendenden Rechnungslegungsstandards (§ 7 Abs. 4 MinStG) ergeben.
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Wird ein Nachversteuerungsbetrag i.S.v. Satz 1 festgestellt, ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern (§ 44 MinStG) des fünften vorangegangenen Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) zu mindern. Infolge dieser Reduzierung ist der effektive Steuersatz sowie der Steuererhöhungsbetrag des getesteten Geschäftsjahres nach Maßgabe von § 57 MinStG neu ...