Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Ausübung (Abs. 1 Satz 1)
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§ 77 Abs. 1 Satz 1 MinStG regelt abschließend, für welche Wahlrechte eine Bindungsdauer von einem Geschäftsjahr besteht. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen, die mit der Inanspruchnahme dieser Wahlrechte einhergehen, sind in den Einzelvorschriften dargelegt, auf die in § 77 Abs. 1 Satz 1 MinStG Bezug genommen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass aktuell noch keine speziellen Regelungen für Situationen existieren, in denen Veränderungen bzw. Umstrukturierungen in der Unternehmensstruktur auftreten, wie beispielsweise der Beitritt neuer Einheiten oder der Austritt bestehender Einheiten aus der Unternehmensgruppe.
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Tabelle 1: Übersicht der in Abs. 1 genannten Wahlrechte:
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Wahlrecht
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Beschreibung
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Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens
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Verteilung des Nettogewinnes aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen auf fünf
Jahre.
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§ 36 Abs. 1
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Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern
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Verzicht auf die Abgrenzung bestimmter latenter Steuern.
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