Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Erfasste Steuern
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Der Begriff der erfassten Steuern wird in § 45 MinStG definiert und in der zugehörigen Kommentierung näher erläutert (s. § 45 MinStG Rz. 1 ff.). Keine erfassten Steuern sind z.B. die Mindeststeuer selbst (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 MinStG) sowie Bußgelder oder Zinszahlungen. Die Mindeststeuer wie auch Bußgelder und Zinszahlungen für ungewisse Steuerrückstellungen werden mithin nicht nach § 47 Nr. 3 MinStG hinzugerechnet.