Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Anwendung der NES
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Die Anwendung der NES ist nicht unmittelbar in § 67 MinStG geregelt, sondern ergibt sich aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MinStG und § 1 Abs. 2 MinStG. Nach § 1 Abs. 2 MinStG unterliegen auch Joint Ventures, Joint Venture-Tochtergesellschaften sowie Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft der Mindeststeuer, soweit sie die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 MinStG erfüllen. Demnach entsteht für Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie Betriebsstätten eines Joint Ventures oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft ein nationaler Ergänzungssteuerbetrag in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Abs. 4 und § 57 MinStG zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das jeweilige Geschäftsjahr.
§ 90 Abs. 2 Satz 2 MinStG stellt dabei ausdrücklich klar, dass für die Ermittlung der NES keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag eines Joint Ventures oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe gem. § 67 Abs. 2 MinStG erfolgt. Dadurch unterscheidet die nationale Ergänzungssteuer nicht zwischen Joint Venture S. 1086 und regulären Geschäftseinheiten nach § 4 Abs. 2 MinStG und es k...