Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Hinzurechnungsbesteuerungen (Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 MinStG)
a) Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 MinStG
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Die Einkünfte einer Zwischengesellschaft, die unter einer Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene einer mittelbaren oder unmittelbaren Muttergesellschaft einbezogen und versteuert werden, werden dessen ungeachtet weiterhin gemäß § 15 MinStG im Jahresabschluss der als Zwischengesellschaft qualifizierenden Geschäftseinheit ausgewiesen. Eine davon abweichende Zuordnung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder -Jahresfehlbetrags findet sich im MinStG nicht. Nach dem allgemeinen Grundsatz der S. 1405 GloBE-MV (Matching Principle) folgt die Zurechnung von erfassten Steuern der Zuordnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts. Dementsprechend ordnet § 49 Abs. 1 Nr. 3 MinStG die Zurechnung des Betrags an erfassten Steuern an die (ausländische) Geschäftseinheit, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, an. Dieser Zurechnungsbetrag kann sich aus laufenden oder latenten Steuern ergeben (zu den Einzelheiten siehe § 49 MinStG Rz. 1 f...