Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Vorbemerkungen
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Da § 24 Abs. 1 i.V.m. § 18 Nr. 8 MinStG auf den für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleiteten und an konzerneinheitliche Ansatz- und Be S. 446 wertungsregeln angeglichenen Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen zurückgreifen (s. § 15 MinStG Rz. 1 ff.), ist es zunächst entscheidend, wie in den jeweiligen handelsrechtlichen Systemen mit Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern verfahren wird.
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Änderungen von Jahresabschlüssen in der Aufstellungs-, Prüfungs- oder Feststellungsphase gelten nicht als Änderungen von Jahresabschlüssen in dem hier verstandenen Sinne, da dabei kein rechtswirksam festgestellter Jahresabschluss vorliegt und dieser somit jederzeit änderbar ist. Dies gilt auch für Abschlüsse nach den IFRS.
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Auch Ergebnisse einer steuerlichen Außenprüfung führen i.d.R. nicht dazu, dass die nach Handelsrecht aufgestellten Jahresabschlüsse angepasst werden müssen. Nur wenn in diesem Zusammenhang auch der handelsrechtliche Jahresabschluss als fehl...