Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Entgegennahme der Mindeststeuer-Berichte (Abs. 4 Satz 6)
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Satz 6 legt fest, dass das BZSt die ihm von den zuständigen Behörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten übermittelten Mindeststeuer-Berichte entgegennimmt. Staaten, in denen die oberste Muttergesellschaft (OMG) der Unternehmensgruppe nicht ansässig ist, sollen je nach ihrer Betroffenheit lediglich bestimmte Teile des Berichts erhalten.