Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Gewinnausschüttungen
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Des Weiteren ist der Investitionsbetrag des Inhabers um den Gesamtbetrag der dem Inhaber zugeflossenen Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr gem. § 29 Abs. 2 Nr. 3 MinStG zu kürzen.
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Der Begriff der „Gewinnausschüttungen“ wird in § 39 MinStG oder dem MinStG allgemein nicht definiert, so dass dafür auf das nationale Recht zurückgegriffen werden muss, um zu bestimmen, ob eine Gewinnausschüttung gegeben ist oder nicht. Da sich § 39 MinStG nur auf § 21 MinStG und damit auf Veräußerungsgewinne und -verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen es sich um Schachtelbeteiligungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG handelt, bezieht, gelten für Gewinnausschüttungen auf Grund von § 29 MinStG keine Besonderheiten. Das bedeutet, dass diese gem. § 20 MinStG, und unabhängig von § 29 MinStG, auch weiterhin aus dem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust des Inhabers heraus zu kürzen sind und korrespondierend dazu, gem. § 48 Nr. 1 MinStG, auch etwaige darauf erhobene erfasste Steuern zu kürzen sind.