Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Korrektur von Aufwendungen nicht ausgeübter Aktienoptionen (Abs. 2)
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§ 34 Abs. 2 MinStG regelt, dass eine Korrektur der nach § 34 Abs. 1 MinStG abgezogenen Aufwendungen zu erfolgen hat, wenn (i) diese Aufwendungen aus einer Aktienoption resultieren und (ii) die Aktienoption endgültig nicht ausgeübt wird.
Einerseits setzt die Korrektur nach § 34 Abs. 2 MinStG somit mindeststeuerlich abgezogene Aufwendungen aus Aktienoptionen voraus. Der Rechtsbegriff der Aktienoption ist insoweit unbestimmt. Das Gesetz sieht keine Einschränkung zur Ausprägung oder den Bedingungen der Aktienoptionen (handelbar/nicht handelbar, virtuell o.Ä.) vor. Der Telos der Norm legt eine weite Auslegung entsprechend des § 34 Abs. 1 MinStG nahe.
Andererseits darf die Option im Geschäftsjahr final nicht ausgeübt worden sein. In Frage kommt insbesondere der Verfall der Option durch Zeitablauf. Das Gesetz sieht indes keine Spezifikation vor, aus welchem Grund die Option nicht ausgeübt wurde. Die Korrektur nach § 34 Abs. 2 MinStG ist somit in sachlicher Hinsicht nicht auf bestimmte Sachverhaltskonstellationen beschränkt.
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Der Höhe nach sind nur solche Aufwendungen erfasst, die bei Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 1 abgezogen wurden (s. R...